AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Internet)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sowohl den Verkauf von Tickets durch Die Hundlinge e.V. als auch die Veranstaltung „Collis Clamat“ vom 08. – 11.08.2019

Ticketerwerb/Ausschluss von Reiseleistungen
Die Hundlinge e.V. vertreiben die Tickets als Veranstalter inklusive Abwicklung des Kaufs und Versand. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen dem Karteninhaber (Kunden) und dem Veranstalter zustande.
Die Tickets enthalten keinerlei Beförderungsleistungen durch öffentliche oder private Verkehrsmittel.

I. Geltungsbereich
Für sämtliche Verträge und erteilte Aufträge betreffend der Lieferung von Tickets gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Vertragsabschluss, Stornierung

II.1 Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald er das Feld „Absenden und zahlungspflichtig bestellen“ angeklickt hat. Erst mit Zustimmung und Übersendung der Zahlungsaufforderung durch Die Hundlinge e.V. an den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und Die Hundlinge e.V. zustande. Hiervon abweichend kommt bei der Zahlart Vorkasse der Vertrag mit der Übersendung der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Zahlung bei Die Hundlinge e.V. zustande.Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht vom Kunden aus, sobald er das Feld „Absenden und zahlungspflichtig bestellen“ angeklickt hat. Erst mit Zustimmung und Übersendung der Zahlungsaufforderung durch Die Hundlinge e.V. an den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und Die Hundlinge e.V. zustande. Hiervon abweichend kommt bei der Zahlart Vorkasse der Vertrag mit der Übersendung der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Zahlung bei Die Hundlinge e.V. zustande.

II.2 Für die Richtigkeit der im Onlineauftritt der Die Hundlinge e.V. inklusive der Seiten von Collis Clamat enthaltenen Daten wird keine Gewähr übernommen.

II.3 Die Hundlinge e.V. ist berechtigt, eine Bestellung des Kunden, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Kunde gegen von dem Veranstalter aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kunde, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.
II.4 Auf das vorgenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.

III. Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten
III.1Die Zahlung ist durch Vorkasse per Überweisung möglich. Steuern sind im Preis enthalten. Der Gesamtpreis ist bis zu dem mitgeteilten Datum vollständig auf das von Die Hundlinge e.V. benannte Konto zu überweisen.

III.2 Im Falle einer Internetbestellung werden 2,- Euro Versandkosten erhoben. Darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten.

IV. Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nur für Verbraucher. Verbraucher sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben wollen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Die Hundlinge e.V., mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Der Widerruf ist zu richten an:
Die Hundlinge e.V., Theresienstraße 8, 95632 Wunsiedel.
E-Mail: presse@collis-clamat.de

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.

V. Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

V.1 Ist der Kunde Verbraucher (s. Ziffer IV, 1. Absatz), behalten Die Hundlinge e.V. sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor.V.1 Ist der Kunde Verbraucher (s. Ziffer IV, 1. Absatz), behalten Die Hundlinge e.V. sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor.

V.2 Ist der Kunde nicht Verbraucher, mithin Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behaltenDie Hundlinge e.V. sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

V.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Die Hundlinge e.V. unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V.4 Befindet sich der Kunde gegenüber Die Hundlinge e.V. mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.

VI. Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen
VI.1 Die Hundlinge e.V. haften in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.VI.1 Die Hundlinge e.V. haften in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

VI.2 Des Weiteren haften Die Hundlinge e.V., sofern und soweit sie eine Garantie abgegeben haben und diese Garantie verletzt wird.

VI.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften Die Hundlinge e.V. – sofern nicht bereits eine Haftung gemäß Ziffern A. VI.1 oder VI.2. besteht – nur beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die Durchführung des Vertrages sind und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

VI.4 Sofern und soweit eine Haftung der Die Hundlinge e.V. nicht gemäß Ziffer A. VI.1, Ziffer A. VI.2 oder VI.3. gegeben ist, ist die Haftung der Die Hundlinge e.V. in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen

VI.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen/ -ausschlüsse dieser Ziffer A. VI gelten auch für die Haftung der Die Hundlinge e.V. für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen
Der Kunde darf Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit Zustimmung der Die Hundlinge e.V. verwenden. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, so sind Die Hundlinge e.V. berechtigt, von dem Kunden eine von ihr nach ordnungsgemäßem Ermessen festzusetzende angemessene Vertragsstrafe zu verlangen. Der Kunde kann die Berechtigung der Vertragsstrafe und deren Höhe gerichtlich überprüfen lassen.

VIII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
VIII.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.VIII.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich Verbraucher, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, stets auch auf das Recht des Staates berufen, in dem sie ihren Wohnsitz haben.

VIII.2 Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Wunsiedel, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN für die Durchführung von Veranstaltungen

I.1 Definition Veranstaltungs- und Festgelände
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich genutzt werden, und die nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet. Das Festgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für Parken, Camping oder VIP-Bereiche genutzt werden. Die Bereiche, in denen die Armbänder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festgeländes.

I.2 Zutrittsberechtigungen
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Verstößt ein Besucher gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände, hat der Besucher das Veranstaltungsgelände zu verlassen. Er darf es dann erst wieder am darauffolgenden Tag betreten, nachdem er ein Gespräch mit dem Ordnungsdienst geführt hat und dieser zu dem Ergebnis kommt, dass der Besucher geläutert ist und nunmehr die Allgemeinen Bestimmungen und die Hausordnung respektieren wird. Es steht dem Veranstalter frei, den Besucher dauerhaft von dem Betreten des Veranstaltungsgeländes auszuschließen. In diesen Fällen erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.

I.3 Die Haftung des Veranstalters (Die Hundlinge e.V.)
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

I.4 Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung
Wird die Durchführung der Veranstaltung insgesamt unmöglich, so werden dem Besucher gegen Vorlage der erworbenen Eintrittskarte und der Kaufquittung der Kartenpreis zurückerstattet. Sofern der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung zu vertreten hat, bleibt dem Besucher das Recht vorbehalten, neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch Schadensersatz gem. Ziffer B. I. 3. geltend zu machen.

Wird die Durchführung der Veranstaltung zu einem Zeitpunkt unmöglich, zu dem Teile der Veranstaltung bereits durchgeführt worden sind, so gilt die vorstehende Regelung entsprechend für den von der Unmöglichkeit betroffenen Teil der Veranstaltung.

Hat der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung nicht zu vertreten, so erlischt der Anspruch des Besuchers auf (anteilige) Erstattung des Kaufpreises nach Ablauf von 6 Monaten. Die Frist von 6 Monaten beginnt mit dem Tage, an dem der Veranstalter die Veranstaltung offiziell absagt bzw. für beendet erklärt. Die Frist von 6 Monaten greift nicht, wenn der Veranstalter die Unmöglichkeit der Durchführung zu vertreten hat.

Wird die Durchführung der Veranstaltung unmöglich, nachdem Besucher die Campingfläche betreten haben, so haben die Besucher den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise nach vorheriger Aufforderung durch den Veranstalter vorzunehmen. Der Veranstalter wird hierzu den Besuchern eine angemessene Frist setzen. Befinden sich nach Ablauf der von dem Veranstalter gesetzten Frist noch Gegenstände auf dem Gelände, so ist der Veranstalter berechtigt, diese zu entsorgen.

I.5 Betreten und Verlassen eines Festgeländes
Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt. Beim Wiederbetreten des Festgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

I.6 Sicherheitskontrollen
Es finden Sicherheitskontrollen durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Scharfe Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Fests ist untersagt. Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehrerer Gegenstände dieser Liste kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Besucher nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffende Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Besucher zu verwahren.
Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festgelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

I.7 Bild- und Tonaufzeichnungen
Auf dem Veranstaltungsgelände sind Kleinbild- und Spiegelreflexkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Professsionelle Videokameras sind untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht. Der Besucher kann die Gegenstände in seinem KFZ deponieren.

I.8 Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

I.9 Ausschluss von Besuchern
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festarmbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

I.10 Hör- und Gesundheitsschäden
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecherboxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Gefahrenbereichen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Besuchers. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen empfohlen.

I.11 Umgang mit der Eintrittskarte
Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.
Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festarmbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgen kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.

I.12 Nutzung der Campingfläche
Der offiziellen Homepage der Veranstaltung kann entnommen werden, wie lange und zu welchen Bedingungen die Campingfläche geöffnet sein wird. Die Besucher haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände des Besuchers auf der Campingfläche, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters, Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren, besteht nicht.

I.13 Anreise der Besucher/Parken/Abschleppen/Zuteilung von Flächen
Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Auf den als Wohnmobilflächen ausgewiesenen Flächen ist das Übernachten in zugelassenen Wohnmobilen und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt. Im Übrigen ist ein Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet.
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Er bietet keinen Abschleppservice an, kann aber auf Anfrage den Kontakt zu einem für den Besucher kostenfreien Abschlepper herstellen. Für die Auswahl der Abschlepper kann der Veranstalter keine Haftung übernehmen, insbesondere kann der Veranstalter nicht gewährleisten, dass es sich um ein zugelassenes Abschleppunternehmen handelt. Jeder Besucher ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers, und zwar auch, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.
Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.

I.14 Programmänderungen
Es können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.

I.15 Zutrittsbeschränkungen
Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

I.16 Sperrung/Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Geländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

I.17 Witterungseinflüsse
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer I. 4.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

I.18 Verbot des gewerblichen Pfandsammelns/Verbot gewerblicher Verkaufsstellen
Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenständen), die mit einem Pfand versehen sind zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, ist auf dem Veranstaltungselände untersagt. Der Veranstalter behält sich vor, Besucher, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von der Veranstaltung auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.
Es ist untersagt, ohne Zustimmung des Veranstalters, Verkaufsstellen auf dem Veranstaltungs- und dem Festgelände zu betreiben. Die Zustimmung des Veranstalters ist im Vorwege der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss führen. Der Veranstalter behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.

I.19 Aushänge/Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.

I.20 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
Es gelten die Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Die Hundlinge e.V.. Sofern der Besucher Tickets nicht über das Internet erworben hat, weisen Die Hundlinge e.V. darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzung mit Kunden, die Verbraucher sind, nicht teilnimmt.
Verbraucher sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

II. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

II.1 Definition Veranstaltungsgelände
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Programms genutzt werden sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet soweit möglich.

II.2 Geltung der Hausordnung: Veranstaltungsgelände
Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Besucher der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.

II.3 Anordnungen der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist jederzeit Folge zu leisten.

II.4 Betreten des Veranstaltungsgeländes
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Bändchen erlaubt. Dieses Bändchen erhält der Besucher beim erstmaligen Betreten des Geländes. Die Eintrittskarte wird dabei entwertet.

II.5 Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Eintritt zu dem Veranstaltungsgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten.

II.6 Sicherheitskontrollen; verbotene und erlaubte Gegenstände
Es können Personenkontrollen sowie Kontrollen von mitgeführten Taschen und Rucksäcken auf verbotene Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) erfolgen. Führt ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände bei sich, so behält sich der Veranstalter vor, den Besucher bei der Polizei anzuzeigen.
Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Gelände Besucher bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.

II.7 Fluchtwege
Fluchtwege dürfen nicht als Sitzgelegenheiten oder Parkflächen genutzt werden.

II.8 Tiere
Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungsgelände ist erlaubt. Hunde sind an die Leine zu nehmen und die Hinterlassenschaften der Vierbeiner sind vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

II.9 Haftung des Veranstalters bei Diebstahl
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I.3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend.

II.10 Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.

II.11 Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

II.12 Nutzung der Toiletten
Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem Platzverweis geahndet werden.

II.13 Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände, Pflanzen und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

II.14 Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten. Verstößt ein Besucher gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß mit einem Ausschuss von der Veranstaltung geahndet werden.

II.15 Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

II.16 Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festbesuchern zu üben.
II.17 Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen und wird mindestens mit einem Platzverweis geahndet. Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst), verliert die Eintrittskarte oder das Festarmbändchen ihre/seine Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

II.18 Verbot der Gefährdung anderer Besucher
Jede Gefährdung anderer Besucher ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt mindestens zur Erteilung eines Platzverweises. Je nach Schwere der Gefährdung anderer Besucher (die Entscheidung obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst) kann der Ausschluss von der Veranstaltung auferlegt werden.

II.19 Verbot des Wildcampens
Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt. Die Besucher dürfen nur die durch den Veranstalter ausgewiesenen Campingflächen benutzen.

II.20 Keine Bewachung der Parkplätze
Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.